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Satzung der Spvgg 1919 Wiesbaden-Sonnenberg e.V

von Gregor Behlen 11. Dezember 2018

Inhaltsverzeichnis

  • § 1
    • Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2
    • Zwecke, Ziele und Aufgaben
  • § 3
    • Gemeinnützigkeit
  • § 4
    • Verbandszugehörigkeit
  • § 5
    • Mitgliedschaft
  • § 6
    • Beiträge
  • § 7
    • Kündigung, Austritt, Ausschluss
  • § 8
    • Ehrenordnung
  • § 9
    • Organe
  • § 10
    • Mitgliederversammlung
  • § 11
    • Vorstand
  • § 12
    • Rechnungsprüfer
  • § 13
    • Satzungsänderungen
  • § 14
    • Auflösung des Vereines
  • Inkrafttreten und Übergangsregelung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der 1919 gegründete Verein führt den Namen:
    Spielvereinigung 1919 Wiesbaden-Sonnenberg e.V.
    im Folgenden Verein genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden-Sonnenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
    Wiesbaden unter Nr. 1376 eingetragen.
    Die Vereinsfarben sind Rot, Weiß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zwecke, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    Ermöglichung sportlicher Übungen, insbesondere durch Fußball.
  2. Ziel und Aufgabenstellung ist, die Förderung des Sports, insbesondere den Fußball in allen
    Altersdisziplinen wahrzunehmen.
  3. Der Verein wahrt die Belange seiner Mitglieder durch die Mitarbeit in den Verbänden. Er führt seine
    Aufgabe in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. Die soziale Integration ausländischer
    Mitbürger soll gefördert werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein fördert den Sport, insbesondere den Fußballsport durch Unterstützung und Entwicklung des
    Spitzensports, des Amateur- und Freizeitsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit.
    Er fördert das Lehr- und Ausbildungswesen, sowie durch Information und Verbesserungsmaßnahmen
    die Sicherheit im Sport.
  2. Der Verein dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck der Förderung des Sports ist die zur Erreichung des
    Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung des Vereins untergeordnet.
    Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    sowie die in ihnen organisierten Sportler erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die den
    satzungsgemäßen Zwecken widersprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
    des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden
    erstattet.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen sowie der jeweils zuständigen Dachverbände und als
Mitglied deren Satzungen und Ordnungen unterworfen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu
ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen. Satzungen
und Ordnungen des DFB, des jeweiligen Regional- und Landesverbandes sind für den Verein und seine
Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die Sport betreiben
    b. passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die keinen Sport betreiben
    c. Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    d. Ehrenmitgliedern
    e. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die
    einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen.
    Zu a und b: Die aktiven und passiven Mitglieder genießen die sich aus der Satzung des Vereins erge-
    benden Rechte. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der Satzung ersichtlichen
    Pflichten zu erfüllen.
    Zu c: Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Im Übrigen sind sie den
    aktiven und passiven Mitgliedern gleichgestellt.
    Zu d: Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Im Übrigen sind sie den aktiven und
    passiven Mitgliedern gleichgestellt.
    Zu e: Fördernde Mitglieder können keine Rechte und Pflichten aus ihrer Mitgliedschaft in Anspruch
    nehmen.
  2. Die Anmeldung als Mitglied des Vereins hat schriftlich – bei Minderjährigen mit Zustimmung eines
    gesetzlichen Vertreters – zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
    Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung
    der Aufnahme durch den Vorstand hat der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
    der Ablehnung ein Einspruchsrecht gegen diese Entscheidung. Die nächste folgende
    Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss
    erforderlich.

§ 6

Beiträge

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Art und
Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.

§ 7

Kündigung, Austritt, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des betreffenden
    Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Ziele und Zwecke des Vereins
    sowie gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes gelöscht werden (Ausschluss). Hiergegen
    hat das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruchsrecht.
    Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
    Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8

Ehrenordnung

a. silberne Nadel an Mitglieder für 20-jährige Mitgliedschaft,
b. goldene Nadel an Mitglieder für 30-jährige Mitgliedschaft,
c. Ehrenmitgliedschaft für 40-jährige Vereinszugehörigkeit oder besondere Verdienste
d. Verdienstnadel für besondere Verdienste.

§ 9

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes
    sowie die Rechnungsprüfer. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und legt die
    Mitgliedsbeiträge fest. Sie beschließt über Satzungsänderungen, die nur mit 2/3-Mehrheit der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden können.
  2. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
    dessen Stellvertreter, innerhalb des ersten Halbjahres nach jedem Geschäftsjahr den Mitgliedern
    schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
    zu übersenden. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a. Bericht des Vorstandes
    b. Bericht der Rechnungsprüfer
    c. Feststellung der Stimmliste
    d. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    e. Anträge
    f. Wahlen
    g. Verschiedenes
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstandes. Die
    Stimmrechte in der Mitgliederversammlung ergeben sich aus § 5 dieser Satzung.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand des Vereins gestellt werden. Anträge von
    Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand
    vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern
    des Vorstandes und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
  5. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand dies beschließt
    oder von mindestens 49 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich
    beantragt wird. Für die Einberufung zur außerordentlichen Versammlung gelten ansonsten die
    Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche
    handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
    werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und – bei
    Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das
    Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht
    möglich.
  8. Die Mitgliederversammlung führt Abstimmungen durch Handzeichen durch. Auf Antrag erfolgen die
    Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln.
  9. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, dass vom Sitzungsleiter und dem
    Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 11

Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein i. S. d. § 26 BGB. Er leitet und repräsentiert den
    Verein und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. Dem geschäftsführenden
    Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die
    Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins.
    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    der Vorsitzende,
    der zweite Vorsitzende (Stellvertretender Vorsitzender),
    der Geschäftsführer (2. Stellvertretender Vorsitzender),
    der Sportliche Leiter Jugend (3. Stellvertretender Vorsitzender),
    der Sportliche Leiter Aktivität (4. Stellvertretender Vorsitzender).
  2. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) und setzt sich
    zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand nach Ziffer 1 und bis zu zehn Beisitzern.
    Die Aufgabenbereiche der Beisitzer werden in der Geschäfts-ordnung nach Ziffer 6 beschrieben.
  3. Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß Ziffer 1
    gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. In Personalunion kann ein Vorstandsmitglied auch ein bzw. ein weiteres Vorstandsamt wahrnehmen.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher
    Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
    gewählt worden sind.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder alleine
    den Vorstand und beschließen über die Wahrnehmung des frei gewordenen Amtes bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung. Auf dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer
    seiner Stellvertreter in der Reihenfolge nach Ziffer 1 anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall eines seiner Vertreter nach Ziffer 1.
  8. Mitglieder des Vorstands dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit den Aufwendungsersatz in Höhe der
    steuerlichen Pauschalen erhalten.

§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung
wechselweise für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu
ordentlicher Mitgliederversammlung, gewählt. Sie dürfen kein Amt im Verein begleiten. Sie haben
mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13

Satzungsänderungen

Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Satzungsänderung erforderlich, so kann dies durch den
Vorstand beschlossen werden. Die nächste Mitgliederversammlung muss diese Satzungsänderung dann
genehmigen. Wird die Genehmigung versagt, so gilt die Satzungsänderung als aufgehoben. Diese
Regelungen finden keine Anwendung, wenn eine Änderung der §§ 1, 6, 10 und 14 vorgenommen werden
soll.

§ 14

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit 3/4-Mehrheit der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das zu diesem
    Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    § 15

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Bis
zur Wahl des Vorstandes nimmt der bisherig gewählte Vorstand die Aufgaben des Vorstandes wahr. Die
bisherigen Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse
fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.
Mit Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung endet die
Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
Bei der Erstwahl des Vorstandes werden die unter § 11 Abs. 2 aufgeführten Mitglieder für zwei Jahre
gewählt.

Wiesbaden-Sonnenberg, den 22. Juni 2018

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