Inhaltsverzeichnis
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der 1919 gegründete Verein führt den Namen:
Spielvereinigung 1919 Wiesbaden-Sonnenberg e.V.
im Folgenden Verein genannt. - Er hat seinen Sitz in Wiesbaden-Sonnenberg und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wiesbaden unter Nr. 1376 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Rot, Weiß. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zwecke, Ziele und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch Ermöglichung sportlicher Übungen, insbesondere durch Fußball. - Ziel und Aufgabenstellung ist, die Förderung des Sports, insbesondere den Fußball in
allen Altersdisziplinen wahrzunehmen. - Der Verein wahrt die Belange seiner Mitglieder durch die Mitarbeit in den Verbänden.
Er führt seine Aufgabe in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. Die
soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein fördert den Sport, insbesondere den Fußballsport durch Unterstützung und
Entwicklung des Spitzensports, des Amateur- und Freizeitsports unter besonderer
Berücksichtigung der Jugendarbeit. Er fördert das Lehr- und Ausbildungswesen, sowie
durch Information und Verbesserungsmaßnahmen die Sicherheit im Sport. - Der Verein dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d.
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 52 ff. der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck der Förderung des Sports ist die zur
Erreichung des Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung des
Vereins untergeordnet. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie die in ihnen organisierten Sportler
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die den satzungsgemäßen
Zwecken widersprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. - Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene
Auslagen werden erstattet.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen sowie der jeweils zuständigen
Dachverbände und als Mitglied deren Satzungen und Ordnungen unterworfen. Um die
Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Austritt und
Eintritt zu den Sportverbänden beschließen. Satzungen und Ordnungen des DFB, des
jeweiligen Regional- und Landesverbandes sind für den Verein und seine Mitglieder
unmittelbar verbindlich.
§ 5
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die Sport
betreiben
b. passiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die keinen
Sport betreiben
c. Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
d. Ehrenmitgliedern
e. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen
und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen.
Zu a und b: Die aktiven und passiven Mitglieder genießen die sich aus der Satzung des
Vereins ergebenden Rechte. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der
Satzung ersichtlichen Pflichten zu erfüllen.
Zu c: Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Im Übrigen
sind sie den aktiven und passiven Mitgliedern gleichgestellt.
Zu d: Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Im Übrigen sind sie den
aktiven und passiven Mitgliedern gleichgestellt.
Zu e: Fördernde Mitglieder können keine Rechte und Pflichten aus ihrer Mitgliedschaft in
Anspruch nehmen. - Die Anmeldung als Mitglied des Vereins hat schriftlich – bei Minderjährigen mit
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters – zu erfolgen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand hat der
Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung ein
Einspruchsrecht gegen diese Entscheidung. Die nächste folgende
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Hierzu ist ein
Mehrheitsbeschluss erforderlich.
§ 6
Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge
erhoben, deren Art und Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt wird.
§ 7
Kündigung, Austritt, Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. - Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen die Ziele und
Zwecke des Vereins sowie gegen die Satzung durch Beschluss des Vorstandes
gelöscht werden (Ausschluss). Hiergegen hat das Mitglied innerhalb von einem Monat
nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruchsrecht. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 8
Ehrenordnung
a. silberne Nadel an Mitglieder für 20-jährige Mitgliedschaft,
b. goldene Nadel an Mitglieder für 30-jährige Mitgliedschaft,
c. Ehrenmitgliedschaft für 40-jährige Vereinszugehörigkeit oder besondere Verdienste,
d. Verdienstnadel für besondere Verdienste.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und legt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie beschließt über Satzungsänderungen, die nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden können.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, innerhalb des ersten Halbjahres nach
jedem Geschäftsjahr den Mitgliedern auszusprechen. Dies erfolgt durch Aushang auf
dem Sportgelände, Bekanntmachung auf der Vereinshomepage www.spvgg-
sonnenberg.de, Bekanntmachung über die aktuellen Social Media Kanäle des Vereins
sowie durch Aushang im Schaukasten am Hofgartenplatz in Wiesbaden-Sonnenberg
unter Beifügung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht der Rechnungsprüfer
c. Feststellung der Stimmliste
d. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e. Anträge
f. Wahlen
g. Verschiedenes - Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des
Vorstandes. Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung ergeben sich aus § 5
dieser Satzung. - Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand des Vereins gestellt
werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können
nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des
Vorstandes und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig. - Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand
dies beschließt oder von mindestens 49 % der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Für die Einberufung zur
außerordentlichen Versammlung gelten ansonsten die Vorschriften wie bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung. - Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder
außerordentliche handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso
abgegebene ungültige und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete
Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht
möglich. - Die Mitgliederversammlung führt Abstimmungen durch Handzeichen durch. Auf Antrag erfolgen die Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln.
- Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, dass vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein i. S. d. § 26 BGB. Er leitet und
repräsentiert den Verein und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Geschäftsführung des Vereins.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende (Stellvertretender Vorsitzender),
der Geschäftsführer (2. Stellvertretender Vorsitzender),
der Sportliche Leiter Jugend (3. Stellvertretender Vorsitzender),
der Sportliche Leiter Aktivität (4. Stellvertretender Vorsitzender). - Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes
(§ 26 BGB) und setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand nach
Ziffer 1 und bis zu zehn Beisitzern.
Die Aufgabenbereiche der Beisitzer werden in der Geschäftsordnung nach Ziffer 6
beschrieben. - Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
gemäß Ziffer 1 gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. - In Personalunion kann ein Vorstandsmitglied auch ein bzw. ein weiteres Vorstandsamt
wahrnehmen. - Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen
Mitglieder alleine den Vorstand und beschließen über die Wahrnehmung des frei
gewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf dieser wird ein
Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge nach Ziffer 1 anwesend
sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall eines seiner Vertreter nach Ziffer 1. - Mitglieder des Vorstands dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit den
Aufwendungsersatz in Höhe der steuerlichen Pauschalen erhalten.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzen des Vereins werden zwei Rechnungsprüfer durch die
Mitgliederversammlung wechselweise für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, gewählt. Sie
dürfen kein Amt im Verein begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine Satzungsänderung erforderlich, so
kann dies durch den Vorstand beschlossen werden. Die nächste Mitgliederversammlung
muss diese Satzungsänderung dann genehmigen. Wird die Genehmigung versagt, so gilt
die Satzungsänderung als aufgehoben. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn
eine Änderung der §§ 1, 6, 10 und 14 vorgenommen werden soll.
§ 14
Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Stadt Wiesbaden, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Bis zur Wahl des Vorstandes nimmt der bisherig gewählte Vorstand die Aufgaben des Vorstandes wahr. Die bisherigen Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.
Mit Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
Bei der Erstwahl des Vorstandes werden die unter § 11 Abs. 2 aufgeführten Mitglieder für zwei Jahre gewählt.
Wiesbaden-Sonnenberg, den 25. Mai 2024